FAQ
Hier werden wir nach und nach wichtige Informationen zur Arbeit mit dem Verband veröffentlichen (befindet sich derzeit im Aufbau)
Passstelle
Lehrausschuss
Ein Versicherungsschutz durch die Versicherung des Sportbundes besteht nur, wenn der Verein für den der Gasttrainer tätig wird ihn beauftragt.
Daher ist eine schriftliche Vereinbarung im Vorfeld anzuraten
Diese sollte :
- Tätigkeitsbereiche
- Beginn und Dauer
- Vergütung
- Pflichten, Vorschriften
beinhalten.
Spielausschuss
Der Lizenzantrag muss jedes Jahr bis zum 15.12. gestellt werden. das aktuelle Dokument ist hier zu finden: Download
Der ausgefüllte Antrag kann per E-Mail oder per Post eingereicht werden.
Allgemeines
Darf ein Verein Fotos von (Sport-) Veranstaltungen veröffentlichen?
In Bezug auf die Teilnehmer der (Sport-) Veranstaltung kann auch in diesen Fällen die Veröffentlichung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO gestützt werden, da auch hier ein berechtigtes Interesse des Vereins, über das sportliche Geschehen zu berichten, grundsätzlich bejaht werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Bezug zum Spielgeschehen bzw. der Charakter der (Sport-) Veranstaltung klar zu erkennen ist. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn eine Person im Mittelpunkt steht oder gezielt nur ein einzelner Teilnehmer fotografiert wird (z.B. ein Foto vom Torwart). In Bezug auf minderjährige Teilnehmer gilt jedoch, dass Fotos nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden dürfen, da auch hier Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO von einem überwiegen der Interessen der betroffenen Person ausgeht, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Was die Veröffentlichung von Fotos von Zuschauern anbelangt, so ist auch hier Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen. Im Rahmen der Interessenabwägung kann dann – unabhängig von der noch nicht geklärten juristischen Fragestellung, ob das Kunsturhebergesetz (KUG) unter der DSGVO noch wirksam ist – auf die Grundsätze des § 23 KUG abgestellt werden. Wenn es danach um Bilder geht, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, oder um Bilder von Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ist eine Veröffentlichung ohne explizite Zustimmung regelmäßig zulässig. Dies gilt auch für Aufnahmen von Kindern, die in der Aufnahme als Beiwerk entscheiden. In Zweifelsfällen, insbesondere dann, wenn einzelne Personen besonders hervorgehoben präsentiert werden, sollte allerdings die Einwilligung eingeholt werden.
Muss ein Verein auf die Veröffentlichung von Fotos von Veranstaltungen hinweisen?
Ja. Der Verein muss die Teilnehmer auch in diesen Fällen zuvor auf die geplante Veröffentlichung hinweisen und sämtliche Informationen des Art. 13 DS-GVO mitteilen. Insbesondere ist auf die Veröffentlichung von Fotos von Sportveranstaltungen als berechtigtes Interesse der Vereins i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO hinzuweisen. In Bezug auf die „vernünftigen Erwartungen“ der Fotografierten gilt oben Gesagtes entsprechend. In Bezug auf die Informationspflicht gegenüber den Zuschauern ist es aus der Sicht des LfDI vertretbar, dass das Fotografieren einer größeren Menschenmenge mit einer heimlichen Datenerhebung vergleichbar ist. Für diese wird Art. 14 DS-GVO herangezogen, wobei nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) Satz 1 DS-GVO eine Pflicht zur individuellen Information entfällt, wenn sich dies als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. In diesen Fällen ist nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) Satz 2 DS-GVO die Information für die öffentlichkeit bereitzustellen. Dies könnte etwa durch einen Aushang an den Eingängen einer Sportstätte erfolgen, der die wesentlichen Angaben nach Art.14 Abs. 1 DS-GVO enthält und insbesondere darüber informiert, an wen man sich wenden kann, wenn man aus besonderen Gründen nicht abgelichtet werden will (Art. 21 DS-GVO, s.o.)
Darf ein Verein Fotos von internen Vereinsfeiern oder Vereinsausflügen veröffentlichen?
Grundsätzlich nicht. Auch wenn möglicherweise ein berechtigtes Interesse des Vereins besteht, über vereinsinterne Aktivitäten zu berichten, so gehen die vernünftigen Erwartungen (vgl. Erwägungsgrund 47 DS-GVO) der Mitglieder in der Regel nicht dahin, dass der Verein Fotos von vereinsinternen Aktivitäten veröffentlicht. Daher ist hier eine Veröffentlichung nur dann zulässig, wenn eine Einwilligung der Fotografierten vorliegt und die Informationspflichten gem. Art. 13 DS-GVO erfüllt wurden. Anderes gilt selbstverständlich, wenn es sich um Fotos handelt, die auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, z.B. bei Fotos, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (s.o.).
Ein Mitglied möchte nicht mehr, dass Fotos von ihm weiter auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden. Muss der Verein die Fotos löschen?
Hierbei ist entscheidend, ob der Verein die Fotos auch ohne Einwilligung veröffentlichen darf.Beruht die Veröffentlichung auf einer Einwilligung der betroffenen Person, so hat der Verein bei Widerruf der Einwilligung die entsprechenden Fotos zu entfernen.Erfolgt eine Veröffentlichung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO und widerspricht ein Mitglied der weiteren Verwendung seiner personenbezogenen Daten gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO, so ist zu prüfen, ob der Verein zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung gelten machen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der widersprechenden Person überwiegen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Fotos gelöscht werden.
Was muss der Verein in Bezug auf Fotos, die vor dem 25. Mai 2018 veröffentlicht wurden, beachten?
Entscheidend ist, ob die Veröffentlichung nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig war. Sollte dies nicht der Fall sein, weil es an einer Einwilligung oder einer Ausnahme vom Einwilligungserfordernis fehlt, so muss die Einwilligung nachgeholt werden. Einwilligungen, die bereits vor dem 25. Mai 2018 eingeholt wurden und welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, gelten grundsätzlich fort.